Satzung

Sportverein Perleberg 1994 e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)    Der Sportverein führt den Namen Sportverein Perleberg 1994 e. V.

2)    Sein Sitz ist Perleberg.

3)    Er ist im Vereinsregister Perleberg eingetragen.

4)    Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet mit dem 31.12.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1)    Der SV Perleberg 1994 e. V. will durch planmäßige Pflege von Körperkultur und Sport auf breiter Grundlage die Gesundheit seiner Mitglieder erhalten und dient damit der öffentlichen Gesundheitspflege.

2)    Der ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)    Der Verein ist parteipolitisch neutral. Es wird der Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz vertreten.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Kreisportbundes Prignitz e. V., dem Landessportbundes Brandenburg e. V. sowie der dem Landessportbund angehörenden Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbst.

 

§ 4 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

 

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche jeweils die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben sowie der allgemeinen Sportgruppe. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1.     den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.     den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts erwerben, sofern die sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Der Bewerber wird erst dann Mitglied, wenn er den Beitrag für das laufende Quartal entrichtet hat. Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre müssen bei Ihrem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorlegen.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.    durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat;

2.    durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

 

§ 8 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:

1.     Wenn die im §11 vorgesehen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden;

2.     Wenn das Mitglied seinen de Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;

3.     Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Eine Verhandlung vor dem erweiterten Vorstand ist zulässig.

 

§ 9 Ehrenmitglieder

Personen, die sich der Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

1.     durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

2.     die Einrichtungen des Vereinsnach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;

3.     an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, also auch den Sport in allen Abteilungen des Vereins aktiv auszuüben.

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1.     Die Satzung des Vereins des Kreisportbundes Prignitz e. V., des Landessportbundes Brandenburg e. V., der angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

2.     nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

3.     die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;

4.     an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

 

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.     die Jahreshauptversammlung, die auch Mitgliederversammlung oder Generalversammlung genannt werden kann,

2.     der Vorstand

3.     der erweiterte Vorstand.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten, wenn der Zeitpunkt der Versammlung nicht gegen das Jugendgesetz verstößt.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) zwecks Beschlussfassung der in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden. Sie erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung i allen Vereinsfragen zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

1.     Wahl der Vorstandsmitglieder;

2.     Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;

3.     Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebühren;

4.     Ernennung von Ehrenmitgliedern;

5.     Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.

 

§ 15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

1.     Feststellung der Stimmberechtigten;

2.     Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer;

3.     Beschlussfassung über die Entlastung;

4.     die von Mitgliedern fristgerecht gestellten Anträge.

Anträge, die nicht fristgerecht gestellt wurden, können nur durch einen Dringlichkeitsantrag noch nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

§ 16 Vereinsvorstand

1.    Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

-        dem 1. Vorsitzenden                                    -    dem 2. Vorsitzenden

-        dem Kassenwart                                            -    dem Schriftführer

-        dem Jugendwart                                            -    dem Sportwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

2.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

-       der 1. Vorsitzende

-       der 2. Vorsitzende

-       der Kassenwart.

Die Vertretung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB. Die Vertretung bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden erfolgt durch den 2. Vorsitzenden mit jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB.

 

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Pflichten und Rechte:

1.    Der Gesamtvorstand

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder deren dauernder Behinderung das verwaiste Amt bis zu nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

2.    Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

a)    Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.

b)    Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit 2 weiteren Vorstandsmitgliedern, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Ihm können vom 1. Vorsitzenden besondere Aufgaben übertragen werden.

c)     Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

d)    Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederkartei und in den Versammlungen die Protokolle, die in einem besonderen Protokollbuch eingetragen sein müssen. Er und der 1. Vorsitzende haben sie zu unterzeichnen.

e)    Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen ohne Rücksicht darauf welche Sportart sie betreiben. Er hat im Zusammenwirken mit den zuständigen Abteilungsleitern Richtlinien für die gesunde körperliche Ertüchtigung auszuarbeiten, die dem Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.

f)      Der Sportwart hat die Aufgabe, die Durchführung der vom Vorstand herausgegebenen sportlichen Richtlinien zu überwachen. Er ist für den allgemeinen sportlichen Betrieb im Verein verantwortlich. Er hat die Abteilungsleiter zu beraten und zu unterstützen.

 

§ 18 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

1.    dem Vorstand

2.    den einzelnen Abteilungsleitern mit Stellvertretern

3.    den Mannschaftsbetreuern

4.    den Spielführern als Vertreter der Mannschaften.

Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er hat die Aufgabe, bei schwierigen Entscheidungen des Vereins mitzuwirken und über die Gesamtheit des Vereins zu beraten. Insbesondere hat er tatkräftig mitzuarbeiten, wenn der Verein durch Veranstaltungen an die Öffentlichkeit tritt.

 

§ 19 Häufigkeit der Sitzungen

1.    Der Vorstand hat mindestens einmal im Quartal zusammenzutreten.

2.    Der erweiterte Vorstand tritt mindestens alle 6 Monate zusammen.

3.    Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr am Schluss des Geschäftsjahres statt. Mit einem Beschluss von zweidrittel Mehrheit des erweiterten Vorstandes kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Hierzu ist eine schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder erforderlich. Der Grund der Einberufung (Tagesordnung) ist mitzuteilen.

 

§ 20 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr die Kasse bis in Einzelne zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und in der Jahreshauptversammlung zu verlesen. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

 

§ 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Alle Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn die Versammlung fristgerecht einberufen ist. Diese Fristen betragen:

1.    Bei der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung 14 Tage;

2.    bei Vorstandsversammlungen 4 Tage.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht ausdrücklich geheime Abstimmung für diesen Beschluss verlangt wurde.

Sollen auf Antrag nicht nachträglich Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, so muss ein Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn 2/3 (zweidrittel) der erschienenen Mitglieder für ein Dringlichkeitsantragstimmen.

 

§ 22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nötig. Bei der Abstimmung über eine Auflösung des Vereins müssen vierfünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss über eine Auflösung kommt nur bei einer Mehrheit von vierfünftel der Anwesenden zustande.

Erscheinen bei der ersten Einberufung über die Auflösung des Vereins weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung in einer erneuten Versammlung 4 Wochen später zu wiederholen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§23 Vermögen des Vereins

1.    Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch aus dem Vermögen des Vereins zu.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Sportvereins, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Perleberg. Die Stadt hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sportförderung zu verwenden.

 

§ 24

Diese Satzung tritt am 01.07.1994 in Kraft.

 

Vorstehende Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Sportvereins Perleberg 1994 e. V. am 1.7.1994.