Satzung des
Akademischen Papieringenieur-Vereins an der Technischen Universität Darmstadt

Stand: 13. Oktober 2018

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1 

Der Verein trägt den Namen „Akademischer Papieringenieur-Verein an der Technischen Universität Darmstadt“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen. Dem Namen wird demgemäß der Zusatz „e. V.“ beigefügt. Intern kann der Verein auch die Abkürzung „APV Darmstadt“ verwenden. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.

 

II. Zweck des Vereins 

§ 2

Der Verein ist bestrebt, die Verbindung der Vereinsmitglieder untereinander sowie mit der Papierindustrie und ihren verwandten Zweigen sowie die Ausbildung des Papieringenieur-Nachwuchses zu fördern, außerdem die gegenseitigen Beziehungen zu pflegen.

Er sucht dies zu erreichen durch

  1. Bildung von Arbeitskreisen zur Bearbeitung wissenschaftlicher, technologischer und 
    technischer Fragen;
  2. Vorträge, Rundgespräche und Diskussionen bei Veranstaltungen des Vereins und   Veröffentlichungen über diese Veranstaltungen;
  3. Pflege des Kontaktes zum Fachgebiet Papierfabrikation;
  4. Förderung des Nachwuchses, z.B. durch Vermittlung von Praktikantenstellen für Studierende
  5. Organisation von Exkursionen fachlicher Art;
  6. Zurverfügungstellen einer fachwissenschaftlichen Bibliothek;
  7. Gesellschaftliche Veranstaltungen.

§ 3

Der Verein ist gemeinnützig. Seine Tätigkeit richtet sich auf die Erfüllung des in § 2 genannten Zweckes. 

 

Der Verein hat weder politischen noch korporativen Charakter. Farben und Abzeichen werden nicht geführt.

 

III. Gliederung und Organe des Vereins 

§ 4 

Der Verein gliedert sich wie folgt in

  1. Aktive Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. 

§ 5

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Beirat
  3. Der Vorstand

Für die Aktiven Mitglieder gelten weiterhin als Organe

  1. Die Mitgliederversammlung der Aktiven
  2. Der Aktiven-Beirat

IV. Mitgliedschaft

§ 6 

Aktives Mitglied können Studierende an der TU Darmstadt werden, welche Lehrveranstaltungen des Fachgebiets Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik belegt haben. 

Zur Aufnahme als Aktives Mitglied ist die Teilnahme an mindestens vier Mitgliederversammlungen der Aktivitas in zwei aufeinanderfolgenden Semestern erforderlich. 

Entschuldigungen können nur bei triftigen Gründen vom Vorstand der Aktivitas anerkannt werden und sind diesem schriftlich einzureichen.

Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der Aktivitas können Studierende der TU Darmstadt sowie Gasthörer an der TU Darmstadt Aktives Mitglied werden.

Ordentliches Mitglied kann jedes Aktive Mitglied nach Abschluss des Studiums an der TU Darmstadt werden. Auf Beschluss des Beirats können Personen als Ordentliches Mitglied aufgenommen werden, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben und sich dem Verein zugehörig fühlen.

Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in einer bedeutenden Stellung der Wissenschaft oder der Praxis des Papierfachs befinden und/oder die Bestrebungen des Vereins in besonderem Maße gefördert haben.

 

§ 7

Die Aufnahme in den Verein als Aktives Mitglied erfolgt nach folgendem Verfahren:

  1. Teilnahme an mindestens vier Mitgliederversammlungen der Aktivitas in zwei aufeinanderfolgenden Semestern und Einreichung eines Aufnahmegesuches an den Vorstand der Aktivitas.
  2. Beratung und Abstimmung des Aufnahmegesuches durch die Mitgliederversammlung der Aktivitas in Abwesenheit des Antragstellers. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Aufnahme von Mitgliedern darf aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen nicht abgelehnt werden. Die Aufnahme erfolgt jeweils am Ende des Semesters.

Die Übernahme des Aktiven Mitgliedes nach Abschluss des Studiums an der TU Darmstadt als Ordentliches Mitglied erfolgt mit der Abgabe des hierfür vorgesehenen Personalbogens mit Foto sowie auf Antrag durch Beschluss des Beirats mit einfacher Mehrheit.

Die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein, welche das Studium nicht mit einem Diplom- oder Master-Abschluss an der TU Darmstadt beendet haben, oder von Mitgliedern, die der Aktivitas nicht angehören, erfolgt nach Beschluss des Beirats durch den Vorstand vor der Mitgliederversammlung.

Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern erfolgt nach Beschluss des Beirats ebenfalls durch den Vorstand vor der Mitgliederversammlung.

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8

Grundsätzlich haben alle Mitglieder des Vereins die gleichen Rechte.

Die Aktiven Mitglieder haben das aktive und bis auf die in § 20 bzw. § 24 genannten Ausnahmen das passive Wahlrecht.

Die Ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. 

§ 9

Alle Mitglieder des Vereins sind an die Satzung des Vereines gebunden und haben die Aufgabe, den Verein bei der Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Die Aktiven Mitglieder sind zudem an die interne Geschäftsordnung gebunden.

VI. Vereinsbeitrag 

§ 10 

Der Vereinsbeitrag der Aktiven Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung der Aktivitas festgelegt und ist jeweils bis Semesterende zu bezahlen.

Der Vereinsbeitrag der Ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist unaufgefordert jeweils bis zum 1. April für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist dem Konto des APV Darmstadt spesenfrei gutzubringen. Bei der Festlegung der Vereinsbeitragshöhe sind nur die Ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

Die festgesetzten Vereinsbeiträge der Aktiven und der Ordentlichen Mitglieder gelten bis zu einer jeweiligen Neufestsetzung. Über Anträge auf Beitragsermäßigung bzw. Beitragserlass von Aktiven entscheidet die Mitgliederversammlung der Aktivitas, bei Ordentlichen Mitgliedern der Beirat.

Ordentliche Mitglieder, welche in den Ruhestand getreten sind, erhalten bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe auf Antrag Beitragsermäßigung oder –befreiung.

§ 11

Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche an das Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen. 

VII. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 12 

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch schriftliche Kündigung des Mitglieds nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein und gilt als vollzogen bei Aktiven nach schriftlicher Bestätigung durch den Aktiven-Beirat bzw. bei Ordentlichen Mitgliedern nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand.

§ 13

Einem Mitglied der Aktivitas wird der Rat zum Austritt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung der Aktivitas vom Aktiven-Beirat schriftlich erteilt, wenn die Versammlung der Auffassung ist, dass das Mitglied kein Interesse am Vereinsleben hat. Als mangelndes Interesse gilt, wenn ein Aktives Mitglied in einem Semester sowohl bei der ersten sowie bei einer weiteren Aktiven-Mitgliederversammlung ohne Darlegung anzuerkennender Gründe nicht teilnimmt. 

Einem Ordentlichen Mitglied wird nach Beschluss des Beirats der Rat auf Austritt durch den Vorstand schriftlich erteilt, wenn nach einem Beitrags-Rückstand von 2 Jahren trotz Anmahnung keinerlei Beitragszahlungen mehr zu erwarten sind.

§ 14

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitglieds für ein Mitglied der Aktivitas durch eine Mitgliederversammlung der Aktivitas, für ein Ordentliches Mitglied durch den Beirat,

  1. bei grober Verletzung der Satzung
  2. bei schwerer Schädigung der Vereinsinteressen
  3. wenn der Rat zum Austritt nicht befolgt oder die Veranlassung hierfür nicht beseitigt wurde.

§ 15 

Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf. Wer aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch auf Nutzung des Vereinseigentums. 

VIII. Die Mitgliederversammlung 

§ 16 

Der Verein hält zumindest einmal jährlich, und zwar anlässlich der Jahrestagung, eine Mitgliederversammlung ab. Der Termin der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen zuvor mitgeteilt. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu richten.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst u. a. die folgenden Punkte:

  1. Jahres-Bericht des Vorsitzenden
  2. Semester-Berichte der Aktiven-Vorsitzenden
  3. Jahres-Bericht des Kassenwarts
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Beirats
  6. Wahlen in den Beirat
  7. Wahl der Kassenprüfer

Alle Mitglieder erhalten einen Bericht über die wichtigsten Punkte der Tagesordnung zugesandt.

 

§ 17 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit mit mindestens 4 Wochen Vorankündigung einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder hat der Vorsitzende innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 18 

Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Für Satzungsänderungen und einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 19 

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist und von welcher den Mitgliedern in geeigneter Form Kenntnis zu geben ist.

IX. Der Beirat 

§ 20 

Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorstand und mindestens drei Beisitzern. Beisitzer sind der Alt-Vorsitzende sowie grundsätzlich Ordentliche Mitglieder. Ihre Wahl und Amtsdauer regelt sich wie bei den Vorstandsmitgliedern, nach § 24 und § 25. Ist ein Mitglied durch Verleihung des Ehrenvorsitzes ausgezeichnet worden, gehört es ebenfalls dem Beirat an.

Als Beisitzer fungieren vor allem die jeweiligen Leiter der APV-Arbeitskreise. Für diesen Fall beschränkt sich die Amtszeit auf die Zeitdauer, die ein solcher Arbeitskreis tätig ist.

Als weitere Beisitzer fungieren als Vertreter der Aktivitas die Aktiven-Vorsitzenden des laufenden und des vergangenen Semesters.

§ 21

Die Geschäfte des Beirates sind:

  1. Die Vorbereitung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Ausführung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung.
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß §§ 7, 13 und 14. 

§ 22 

Durch Misstrauensantrag einer Mitgliederversammlung kann der Beirat abberufen werden.

§ 23 

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Über den Inhalt dieser Niederschrift sind die Mitglieder möglichst bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu informieren. 

X. Der Vorstand

§ 24

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart

Diese Vorstandsmitglieder sind Ordentliche Mitglieder. Ihre Wahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung durch Zuruf in offener Wahl. Bei der Wahl entscheidet Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet einfache Stimmenmehrheit im zweiten Wahlgang. Bei dieser Wahl haben Ordentliche Aktive Mitglieder ein aktives Wahlrecht.

Im Allgemeinen wird der stellvertretende Vorsitzende zum Vorsitzenden der nächsten Wahlperiode gewählt. Das für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Ordentliche Mitglied muss zur Übernahme des Vorsitzes in der folgenden Amtsperiode bereit sein.

 

§ 25

 

Die Amtsdauer des gewählten Vorstandes bzw. der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt nach der Jahrestagung und endet nach 3 Jahren Amtszeit oder durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder durch Amtsniederlegung.

 

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt zwischenzeitlich nieder, so sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Aufgaben von den anderen Vorstandsmitgliedern wahrzunehmen. Legt ein ganzer Vorstand sein Amt nieder, so ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neuer Vorstand zu wählen. Die Geschäfte müssen bis zur Vorstands-Neuwahl weitergeführt werden.

§ 26 

Die Geschäfte des Vorstands sind:

  1. Die Vorbereitung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, unter Berücksichtigung vor allem der besonderen Aufgaben des Vereins gemäß § 2.
  2. Vorbereitung und Vorberatung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung der Entscheidungen des Beirats, soweit sie nicht von diesem direkt erledigt werden, sowie der Mitgliederversammlung.

§ 27 

a)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jedes dieser 4 Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein einzeln rechtswirksam zu vertreten.

b)   Wenn erforderlich, hat der Vorstand das Recht selbständigen Vorgehens; ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung kann er Rechtsgeschäfte jedoch nur bis zu dem Ausmaß abschließen, wie sie durch das Vermögen des Vereins abgedeckt sind. In jedem Falle muss er sich bei der nächsten Mitgliederversammlung Entlastung erteilen lassen. Die Bestimmungen dieses Absatzes haben nur internen Charakter.

XI. Kassenprüfung 

§ 28 

Von jeder Mitgliederversammlung nach § 16 werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vornehmen. Die Kassenprüfer teilen das Ergebnis der nächsten Mitgliederversammlung mit.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

XII. Einkünfte des Vereins und deren Verwendung 

§ 29 

Die Einkünfte bestehen aus

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Spenden bzw. außerordentlichen Einnahmen.

§ 30 

Die Einkünfte werden entsprechend den für gemeinnützige Vereine geltenden gesetzlichen Richtlinien ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet, im Einzelnen für die

  1. Bestreitung der laufenden Ausgaben,
  2. Unterstützung des Vereinslebens der Aktivitas,
  3. Ergänzung der Vereinsbibliothek
  4. Instandhaltung und Ergänzung des Inventars des Vereins-Geschäftszimmers in Darmstadt, Alexanderstraße 8,
  5. Gestaltung der Vereins-Veranstaltungen,
  6. Vertretung des Vereins auf fachwissenschaftlichen Tagungen.

XIII. Auflösung des Vereins

§ 31 

Über eine etwa notwendig werdende Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit Dreiviertel-Mehrheit. 

§ 32

Für den Fall der Auflösung ist das Vereinseigentum nach Regelung und Tilgung aller Außenstände und Schulden dem Präsidenten der TU Darmstadt zu übergeben, welcher bei Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und gleichen Grundsätzen den Rücklass zur Verfügung stellen kann.

Darmstadt, den 2. November 1973

Dr.-Ing. Arno G. Weidhaas, Vorsitzender

 

Änderung § 10

Darmstadt, den 5. November 1982

Dipl.-Ing. G. Friedrich, Vorsitzender

 

Änderung §§ 20, 24, 25, 27

Darmstadt, den 2. November 1987

Dipl.-Ing. G. Friedrich, Vorsitzender

 

Änderung § 4 und daraus folgende Begriffsänderungen (§8)

Darmstadt, den 23. Oktober 1992

Dipl.-Ing. E. Beuleke, Vorsitzender

 

Änderung § 1

Darmstadt, den 23. Oktober 1998

Dipl.-Ing. C. Palm, Vorsitzender

 

Änderung §§ 6, 7

Darmstadt, den 26. Oktober 2007

Dr.-Ing. H.-J. Schaffrath, Vorsitzender

 

Änderung §§ 2, 4, 6, 7, 8

Darmstadt, den 21. Oktober 2017

Dipl.-Ing. T. Villforth, Vorsitzender

 

Änderung §§ 6, 8

Köln, den 13. Oktober 2018

Dipl.-Ing. T. Villforth, Vorsitzender

 

 

Anlage zur Satzung des APV an der TU Darmstat

Interne Geschäftsordnung des APV

 

§ 1 

Die interne Geschäftsordnung des APV regelt das Vereinsleben der Aktivitas sowie das Verhältnis der Aktivitas zu den Ordentlichen Mitgliedern des APV.

§ 2 

Die Aktiven Mitglieder sind durch die Satzungen (§ 9) an die Interne Geschäftsordnung gebun­den.

§ 3

Die Aktiven Mitglieder bilden einen eigenen Vorstand, Aktiven-Beirat genannt. Der Aktiven-Beirat setzt sich zusammen aus:

  1. dem Aktiven-Vorsitzenden
  2. dem Aktiven-Schriftführer
  3. dem Aktiven-Kassenwart
  4. dem Bibliothekar.

Die Verbindung zu den Ordentlichen Mitgliedern übernimmt der Aktiven-Vorsitzende.

§ 4

Der Aktiven-Vorsitzende des folgenden Semesters wird auf der vorletzten Mitgliederversamm­lung eines jeden Semesters gewählt. 

§ 5

Die weiteren Mitglieder des Aktiven-Beirats werden für das folgende Semester auf der letzten Mitgliederversammlung eines jeden Semesters gewählt.

Der neue Aktiven-Vorsitzende schlägt die weiteren Mitglieder des Aktiven-Beirats mit deren Einverständnis vor.

§ 6

Die Wahlen in den Aktiven-Beirat werden geheim durchgeführt. Es wird mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden Aktiven Mitglieder abgestimmt.

§ 7

Der Aktiven-Vorsitzende ist verpflichtet, sich bei Amtsantritt dem Vorstand der Ordentlichen Mitglieder persönlich oder schriftlich vorzustellen und die Mitglieder des Aktiven-Beirats zu nennen.

§ 8

Die Entlastung des Aktiven-Beirats zu Beginn eines jeden Semesters soll wie folgt vor sich gehen: 

  1. Bericht des Aktiven-Vorsitzenden über seine Tätigkeit während seiner Amtszeit im vergangenen Semester. 
  2. Bericht des Aktiven-Kassenwarts nach erfolgter Kassenprüfung durch zwei damit beauftragte Mitglieder.
  3. Bericht des Bibliothekars.
  4. Entlastung durch das anwesende Mitglied mit der ältesten Vereinszugehörigkeit.
  5. Bestätigung der Amtseinführung des neuen Aktiven-Beirats durch dieses Mitglied. 

§ 9

Mitgliederversammlungen der Aktivitas sind mindestens 6 Tage vorher unter Abgabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 10

Über Mitgliederversammlungen der Aktivitas oder Sitzungen des Aktiven-Beirats ist ein Schriftführer-Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung oder der Sitzung zu unterschreiben. Weiterhin sollten von sämtlichen Veranstaltungen des Vereins kurze schriftliche Berichte niedergelegt werden. 

§ 11 

Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Semesters bestätigt oder neu festgelegt. Er ist bis zum Ende des laufenden Semesters unaufgefordert zu entrichten. 

§ 12

Gäste dürfen im ersten Semester an allen Exkursionen und Veranstaltungen teilnehmen.

Werden sie am Ende eines Semesters nicht Mitglied, entfallen im folgenden Semester alle Vergünstigungen. Über Ausnahmen entscheidet der Aktiven-Beirat. Ausnahmen sind z. B. Krankheit, familiäre oder studienbedingte Härtefälle.

§ 13

Für die Aufhebung oder Ergänzung der Internen Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen des § 18 der Satzung.

§ 14

Die Interne Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Darmstadt, den 2. November 1973

Dr.-Ing. Arno G. Weidhaas, Vorsitzender

 

Änderung § 3

Darmstadt, den 21. Oktober 1988

Dipl.-Ing. B. Steinbeis, Vorsitzender

 

Änderung § 3

Darmstadt, den 27. November 1995

Dr.-Ing. W. Busse, Vorsitzender

 

Änderung §§ 6, 9

Darmstadt, den 21. Oktober 2017

Dipl.-Ing. T. Villforth, Vorsitzender

 

Änderung § 11

Köln, den 13. Oktober 2018

Dipl.-Ing. T. Villforth, Vorsitzender