Unsere Satzung

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die Wirtschaftsjunioren Haßberge bei der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt sind eine Vereinigung junger Unternehmer und unternehmerisch tätiger Nachwuchsführungskräfte aus dem Landkreis Haßberge.

 

§ 1 Name, Sitz, Verhältnis zur IHK

1) Die Vereinigung führt die Bezeichnung “ „Wirtschaftsjunioren Haßberge bei der Industrie- und Handelskammer „Würzburg-Schweinfurt“. (nachfolgend: „WJ Haßberge“).

2) Sitz der WJ Haßberge ist Haßfurt.

3) Die WJ Haßberge werden von der IHK Würzburg-Schweinfurt gefördert, diese unterstützt die WJ Haßberge bei der organisatorischen Abwicklung.

 

§ 2 Zweck

1) Die Wirtschaftsjunioren wollen

a. junge Führungskräfte der Wirtschaft zusammenführen, um ihnen die Möglichkeit zum wirtschaftlichen und allgemeinen Erfahrungs- und Gedankenaustausch untereinander und mit Junioren aus anderen Bezirken zu geben,

b. dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten und die Mitarbeit des Einzelnen in den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft und den demokratischen Institutionen zu fördern,

c. das Bewusstsein des Unternehmers und seine Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft wecken und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung vertiefen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer im Alter bis zu 40 Jahren als gewerblicher Unternehmer, als Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands oder als leitender Angestellter tätig ist und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Juniorenkreises hat. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das den Junioren beschäftigende oder ihm gehörende Unternehmen Mitglied der Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt ist. Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Juniorenkreises.

2) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in Organe des Juniorenkreises, vor allem den Vorstand, gewählt werden. Sofern sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres bereits in ein Organ des Juniorenkreises gewählt wurden, verbleiben sie Mitglied dieses Organs bis zum Ende ihrer Amtszeit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Fördermitglieder können ein Fördermitglied als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht in den Vorstand entsenden.

3) Andere Personen als gewerbliche Unternehmer oder leitende Angestellte sollen dem Juniorenkreis nur angehören, wenn sie durch ihre berufliche Tätigkeit den Zweck des Juniorenkreisesfördern.

4) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Juniorenkreis auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Versterben des Mitglieds.

b. durch Kündigung seitens des Mitglieds. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand; sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

c. durch Ausschluss des Mitglieds, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet wurde oder das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Junioren-kreises verstößt.

Ein wichtiger Grund liegt darüber hinaus vor, wenn dem Juniorenkreis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes hat die dem Ausschluss folgende Mitgliederversammlung den Ausschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu bestätigen. Das betroffene Mitglied hat in dieser Mitgliederversammlung insoweit Rede- und Stimmrecht.

Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit; der Ausschluss ist sofort wirksam.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist - außer in Fällen des § 12 der Satzung - beschlussfähig, wenn mindestens 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde.

2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a. die Wahl des Vorstandes,

b. die Wahl des Sprechers,

c. Satzungsänderungen,

d. die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses,

e. die Erteilung der Entlastung,

f. die Bestellung der Kassenprüfer sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.

3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Sprecher, bei seiner Verhinderung dem vertretenden Mitglied des Vorstands.

5) Über jede Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Sprecher und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6a Virtuelle Mitgliederversammlung

1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Vorstand beschließen, Mitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.

2) Die Einladung zu einer Sitzung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 6 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.

3) In der Sitzung nach § 6 a Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.

4) In Sitzungen nach Absatz 1 kann die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus bis zu 10 aktiven Mitgliedern.

2) Der Vorstand erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

3) Der für die Juniorenarbeit des jeweiligen Kreises zuständige Referent der IHK Würzburg-Schweinfurt hat kraft Amtes Sitz und Stimme im Vorstand. Dieser Sitz zählt nicht zu den Sitzen nach § 7 Abs. 1.

4) Der Vorstand leitet und vertritt die Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

5) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

6) Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

7) Legt ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit sein Amt nieder, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit einer Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Kreissprechers den Ausschlag.

9) Alle gewählten Vorstände nach § 7 Abs. 1 sowie der Referent der IHK nach § 7 Abs. 3 sind alleinvertretungsberechtigt.

 

 

§ 8 Sprecher

1) Der Sprecher repräsentiert die WJ Haßberge nach außen und leitet die Mitgliederversammlung, Veranstaltungen und Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

2) Als Sprecher wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes gewählt, wer in einem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Sprecher wird für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3) Scheidet der Sprecher vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seiner Mitte.

 

§ 9 Beiträge

1) Die Vereinigung erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag kann für aktive und passiv-fördernde Mitglieder unterschiedlich ausgestaltet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01.02. jeden Jahres fällig. Für das laufende Mitgliedsjahr ist unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft der volle Beitrag zu zahlen. Bei einem Ausscheiden innerhalb eines Geschäftsjahres werden Beitragsanteile nicht zurückerstattet.

2) Der Vorstand führt die Kasse und die Konten der WJ Haßberge. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder Fördermitglieder betrauen.

3) Die Kassen- und Kontenführung wird durch die Kassenprüfer überwacht. Die Mitgliederversammlung wählt hierzu zwei gleichberechtigte Kassenprüfer. Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegenüber jederzeit zu Auskünften verpflichtet. Die Kassenprüfung berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragt gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderungen müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

 

§ 12 Auflösung des Juniorenkreises

1) Die Auflösung des Juniorenkreises kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und zur Sitzung mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich oder elektronisch (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die - ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.

2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

3) Im Falle der Auflösung des Juniorenkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zum Zwecke der Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung zu.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der WJ Haßberge vom 15, Januar 2021 die damit außer Kraft tritt.